Förderrichtlinie
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Präambel
§ 2. Grundlagen
§ 3. Zielsetzung
§ 4. Finanzierungsvorbehalt
§ 5. Fördermaßnahmen
5.1. IT-Infrastruktur
5.2. Entwicklung und Vertrieb von Systemen
5.3. Gemeinschaftlicher Einkauf und Verkauf
5.4. Schulungsförderung
5.5. Beratungsförderung
5.6. Frauenförderung
5.7. Informationsveranstaltungen
5.8. Open Source Software
5.9. Marketingprodukte
5.10. Kauf und Mieten von Gütern
5.11. Förderung von Studiengebühren
§ 6. Ausblick
§ 1. Präambel
Die vorliegende Förderrichtlinie konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben aus dem Genossenschaftsgesetz, der Satzung unserer Genossenschaft und die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft im genossenschaftlichen Prüfungsverband ergeben. Sie soll Handlungsanleitung für den Vorstand unserer Genossenschaft, Übersicht über die Förderleistungen unserer Genossenschaft für unsere Mitglieder und Maßstab für die konkrete Umsetzung des Förderauftrages im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung sein.
§ 2. Grundlagen
Die Verpflichtung zur unmittelbaren Mitgliederförderung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz. Auf dieser Grundlage hat sich unsere Genossenschaft eine Satzung gegeben, die die Förderung der Mitglieder beschreibt, siehe § 1 der Satzung. Auf der Grundlage der Satzung erfolgt die tatsächliche Umsetzung durch den Vorstand in der allgemeinen Geschäftstätigkeit. Der Vorstand unserer Genossenschaft ist außerdem an die Beschlüsse der Generalversammlung gebunden, die einzelne Fördermaßnahmen und deren Umsetzung betreffen.
§ 3. Zielsetzung
Die Zielsetzung der Mitgliederförderung, ist in § 1 der Satzung der Genossenschaft beschrieben.
*Zweck der Genossenschaft ist die Förderung, Betreuung, Weiterbildung und Beratung der Mitglieder mit dem Ziel des Erlangens von Wissen und Weisheit in den Themen Datenintegrität und Datensicherheit in einem weitgefassten Sinne.*
Die möglichen einzelnen Fördermaßnahmen sind in § 1 Abs. III der Satzung aufgeführt.
§ 4. Finanzierungsvorbehalt
Sämtliche in dieser Richtlinie beschriebenen Fördermaßnahmen, unterliegen dem Finanzierungsvorbehalt und werden in ihrem vollen Umfang gewährt, wenn ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.
Ist dies nicht der Fall, so führt der Vorstand eine Abwägung durch, welche Fördermaßnahmen in welchem Umfang, bevorzugt durchzuführen sind. Die Abwägung ist auf eine Art und Weise durchzuführen, dass kein einzelnes Mitglied der Genossenschaft bevorzugt oder benachteiligt wird.
§ 5. Fördermaßnahmen
Nachfolgend werden die lt. Satzung möglichen Fördermaßnahmen beschrieben.
5.1 IT-Infrastruktur
Zitat aus der Satzung § 1 Abs. III Satz 1: „Entwicklung und Betrieb von IT-technischer Infrastruktur, um die im Zweck der Genossenschaft genannten Ziele umzusetzen.“
Die Genossenschaft betreibt auf eigene Rechnung die zur Umsetzung der Ziele benötigte IT-technische Infrastruktur. Es ist möglich, eine andere Firma mit dem Betrieb zu beauftragen. Bei der Durchführung des Betriebes sind stets die Grundsätze der Genossenschaft (Datensicherheit, Datenintegrität, nach Möglichkeit freie / quelloffene Software) als unabdingbare Voraussetzung zu betrachten, ggfs. abgeschlossene Beauftragungen und Verträge, sind entsprechend zu gestalten. Zur Infrastruktur gehören insbesondere Server (Kommunikationsserver, Datenbankserver, Serviceserver, Datensicherungsserver etc.) und ein gemeinsamer Netzwerkspeicherplatz („Private Cloud“).
Da die Infrastruktur die Grundlage für viele genossenschaftliche Tätigkeiten und Fördermaßnahmen ist, ist diese bei einer ggfs. notwendigen Abwägung über eine Priorisierung der Fördermaßnahmen, stets vorrangig zu behandeln.
5.2 Entwicklung und Vertrieb von Systemen
Zitat aus der Satzung § 1 Abs. III Satz 2: „Förderung der Entwicklung und Vertrieb von Systemen (z.B. Endgeräte), um in Verbindung mit der von der Genossenschaft betriebenen Infrastruktur die im Zweck der Genossenschaft genannten Ziele umzusetzen.“
Hierbei handelt es sich um Systeme, welche insbesondere zum Zweck der sicheren Kommunikation und des sicheren Datenaustausches dienen und auf Basis der von der Genossenschaft betriebenen Infrastruktur verwendet werden.
Jedes ordentliche Mitglied der Genossenschaft hat den Anspruch auf mindestens ein entsprechendes System (z.B. einen gesicherten USB-Stick „Bootstick 11“). Für die Genossenschaft kostenintensivere Ausführungen (z.B. ein auf einem Raspberry PI basierender Kleincomputer), können bei einer entsprechenden Entscheidung des Vorstandes, mit einem Unkostenbeitrag des in Anspruch nehmenden Mitgliedes versehen werden.
Investierende Mitglieder können gegen einen Unkostenbeitrag ebenfalls ein entsprechendes System erwerben. Ebenso besteht die Möglichkeit entsprechende Systeme zu einem regulären Marktpreis auch an Nichtmitglieder zu verkaufen.
Die Genossenschaft fördert stets die Weiterentwicklung der entsprechenden Systeme. Mit der Weiterentwicklung kann auch eine externe Firma beauftragt werden.
5.3 Gemeinschaftlicher Einkauf und Verkauf
Zitat aus der Satzung § 1 Abs. III Satz 3: „Gemeinschaftlicher Einkauf und Verkauf von Hard- und Softwaretechnologie“
Durch den gemeinschaftlichen Einkauf von Hard- und Software ermöglicht es die Genossenschaft ihren Mitgliedern, entsprechende Systeme im Verhältnis zum Marktpreis günstiger zu beziehen.
Der Einkauf soll sich auf Hard- und Software konzentrieren, welche den Zielsetzungen der Genossenschaft entspricht. Hardware mit kommerziellen Betriebssystemen (z.B. Windows, Android oder Apple), entspricht nicht den Zielsetzungen der Genossenschaft.
Die genaue Art und Weise der Umsetzung des gemeinschaftlichen Einkaufs, entscheidet der Vorstand basierend auf den Zielen der Genossenschaft und dem Bedarf der Mitglieder.
Ein Weiterverkauf, der über die Genossenschaft bezogenen Hardware und Software ist zu einem üblichen Marktpreis ausdrücklich gestattet.
5.4 Schulungsförderung
Zitat aus der Satzung § 1 Abs. III Satz 4: „Schulungsveranstaltungen über Aspekte der IT-Sicherheit und Cybercrime“
Die Genossenschaft führt Schulungen über IT-Sicherheit und Cybercrime durch. Ebenso kann sie auf ihrer Webseite entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung stellen. Die Schulungen können virtuell, in von der Genossenschaft zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder vor Ort bei dem jeweiligen Interessenten stattfinden. Hierfür ist es auch möglich, externe Experten zu beauftragen. Der Vorstand entscheidet darüber, ob für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung von den Mitgliedern ein Unkostenbeitrag erhoben wird, ggfs. gestaffelt nach ordentlichen Mitgliedern, investierenden Mitgliedern und Nichtmitgliedern.
5.5 Beratungsförderung
Zitat aus der Satzung § 1 Abs. III Satz 5: „Beratung der Mitglieder hinsichtlich IT-Sicherheit“
Mitglieder der Genossenschaft haben ein Anrecht darauf, von der Genossenschaft hinsichtlich IT-Sicherheit in einem weitgefassten Sinne, beraten zu werden. Zur IT-Sicherheit zählt hier beispielsweise auch eine Sensibilisierung von Mitarbeitern. Die Genossenschaft kann hierbei bei Sinnhaftigkeit, auch externe Experten hinzuziehen. Der Vorstand entscheidet fallweise darüber, ob für die Durchführung einer Beratung ein Unkostenbeitrag erhoben wird, ggfs. gestaffelt nach ordentlichen Mitgliedern, investierenden Mitgliedern und Nichtmitgliedern.
5.6 Frauenförderung
Zitat aus der Satzung § 1 Abs. III Satz 6: „Beratung und Training von Frauen in Führungsposition oder mit dem Ziel des Erreichens einer Führungsposition bzgl. integralem Management.“
Die Genossenschaft ist bestrebt, bei der Beseitigung der teilweise immer noch existierenden strukturellen Benachteiligung von Frauen mitzuwirken. Hierfür bietet sie entsprechend interessierten Frauen Trainings an, bei welchem auch die Methoden des integralen Managements verwendet werden können. Die Genossenschaft kann hierbei bei Sinnhaftigkeit, auch externe Experten hinzuziehen. Der Vorstand entscheidet fallweise darüber, ob für die Durchführung eines Trainings ein Unkostenbeitrag erhoben wird, ggfs. gestaffelt nach ordentlichen Mitgliedern, investierenden Mitgliedern und Nichtmitgliedern.
5.7 Informationsveranstaltungen
Zitat aus der Satzung § 1 Abs. III Satz 7: „Regelmäßige Informationsveranstaltungen, welche über aktuelle Entwicklungen in IT-Sicherheit und Netzpolitik informieren und offen diskutieren.“
Die Genossenschaft führt offene Informationsveranstaltungen über IT-Sicherheit und Netzpolitik durch. Ebenso kann sie auf ihrer Webseite entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung stellen.
Die Informationsveranstaltungen können virtuell, in von der Genossenschaft zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder vor Ort bei dem jeweiligen Interessenten stattfinden. Hierbei ist es auch möglich, externe Experten bzw. externe Vortragende einzuladen. Entsprechende Informationsveranstaltungen sollen stets auch die Möglichkeit bieten, das Thema der Veranstaltung ergebnisoffen und auch mit abweichenden Meinungen, sachlich und faktenbasiert zu diskutieren. Es werden keine Meinungen oder Personen mit einer ggfs. abweichenden Meinung ausgeschlossen, auch wenn diese den Zielen der Genossenschaft scheinbar widersprechen. Die ergebnisoffene Diskussion unterschiedlicher Ansichten, ist die Grundlage einer jeden Demokratie. Basis für die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung, ist ausschließlich die jeweils gültige Gesetzeslage. Bei den eingeladenen Diskussionsteilnehmern ist darauf zu achten, dass diese auch unterschiedliche Standpunkte und Lösungsansätze vertreten. Ziel ist es den Teilnehmern zu ermöglichen, sich auf Basis der erfolgten Diskussion selber eine entsprechende Meinung zu bilden. Der Vorstand entscheidet darüber, ob für die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung von den Mitgliedern ein Unkostenbeitrag erhoben wird, ggfs. gestaffelt nach ordentlichen Mitgliedern, investierenden Mitgliedern und Nichtmitgliedern.
5.8 Open Source Software
Zitat aus der Satzung § 1 Abs. III Satz 8: „Die Förderung der Entwicklung von Open Source Software, um die im Zweck der Genossenschaft genannten Ziele umzusetzen.“
Die Genossenschaft fördert die Entwicklung von Open Source Software, welche bei der Umsetzung der Ziele der Genossenschaft dienlich sein kann. Mit der Entwicklung kann auch eine externe Firma beauftragt werden. Es ist darauf zu achten, dass von der Genossenschaft geförderte Software, stets allen Interessierten quelloffen zur Verfügung steht.
5.9 Marketingprodukte
Zitat aus der Satzung § 1 Abs. III Satz 9: „Vertrieb, Herstellung und Einsatz von Merchandising-, Marketingprodukte und Werbeträger mit dem Ziel, den Bekanntheitsgrad der Genossenschaft zu erhöhen.“
Erhöht sich der Bekanntheitsgrad der Genossenschaft, so profitieren hiervon insbesondere die Mitglieder selber. Aus diesem Grund vertreibt und verteilt die Genossenschaft Merchandising-, Marketingprodukte und Werbeträger mit eben jener Zielsetzung. Hierbei ist darauf zu achten, dass die mit dem entsprechenden Material verbreitete Botschaft, stets in Übereinstimmung mit den Zielen der Genossenschaft steht und ein einheitliches Erscheinungsbild besitzt. Der Vorstand entscheidet darüber, ob für erhaltenes Werbematerial von den Mitgliedern ein Unkostenbeitrag erhoben wird, ggfs. gestaffelt nach ordentlichen Mitgliedern, investierenden Mitgliedern und Nichtmitgliedern.
5.10 Kauf und Mieten von Gütern
Zitat aus der Satzung § 1 Abs. III Satz 10: “Kauf und/oder mieten von beweglichen und unbeweglichen Gütern, um die im Zweck der Genossenschaft genannten Ziele zu erfüllen.“ Die Genossenschaft kann bewegliche (z.B. Kraftfahrzeuge) und unbewegliche (z.B. Immobilien) Güter kaufen oder mieten, um hiermit die Zwecke der Genossenschaft zu fördern. Entsprechende Güter kann sie ihren Mitgliedern (insbesondere für die Durchführung ihrer genossenschaftlichen Aufgaben) zur Verfügung stellen. Die Festsetzung über eine Kostenbeteiligung des jeweiligen Mitglieds bei Privatnutzung, trifft der Vorstand in Absprache mit dem jeweiligem Mitglied. Hierbei ist darauf zu achten, dass kein Mitglied eine ungerechtfertigte Bevorzugung vor anderen Mitglieder erhält.
5.11 Förderung von Studiengebühren
Zitat aus der Satzung § 1 Abs. III Satz 11: „Förderung von Weiterbildung insbesondere von Studiengebühren von ordentlichen Mitgliedern, um die im Zweck der Genossenschaft genannten Ziele umzusetzen.“
Die Genossenschaft kann die individuelle Fort- und Weiterbildung einzelner Mitglieder fördern, z.B. durch die anteilsmäßige Übernahme der Fortbildungskosten (z.B. Studiengebühren oder Seminargebühren). Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand und wägt hierbei ab, inwiefern die ggfs. für die Genossenschaft anfallenden Kosten in einem Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Hierbei hat das geförderte Mitglied stets auch einen Eigenanteil zu leisten.
§ 6. Ausblick
Die Genossenschaft wird die zu erwartenden Überschüsse aus dem operativen Geschäftsbetrieb für die Bildung von Rücklagen, die Förderung der Mitglieder und die Zahlung von Dividenden für die ordentlichen und ggf. investierenden Mitglieder verwenden.
Der tatsächliche Umfang der Förderung hängt daher maßgeblich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genossenschaft ab.